Art. 44 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulungs- und Förderangebote
Art. 44 Volksschulverordnung, VSV · Schulungs- und Förderangebote
1. Die Integrative Förderung umfasst die Förderung als Prävention, die Förderung ohne Lernzielanpassung und die Förderung mit Lernzielanpassung.
2. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen Logopädie und Psychomotorik-Therapie.
3. Der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung umfasst die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen.
4. Die dazugehörende Betreuung umfasst die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken.
5. Die Massnahmen bei hohem Förderbedarf umfassen die Heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie im Frühbereich und nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht, die Audiopädagogik sowie die Massnahmen bei Sehschädigung.
6. Die stationäre Betreuung für Kinder mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten umfasst die Tagesstrukturangebote, den Aufenthalt und die Pflege.