421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 43 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Übertrittsverfahren
Organisation der Schule - Promotion und Übertritt
Art. 43 Volksschulverordnung, VSV · Übertrittsverfahren
1. Das Übertrittsverfahren soll grundsätzlich ohne Prüfung erfolgen und eine eignungsgerechte Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Real- oder Sekundarschule gewährleisten.
2. Das Amt erlässt Richtlinien zum Übertrittsverfahren.