421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 42 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Überspringen einer Klasse
Organisation der Schule - Promotion und Übertritt
Art. 42 Volksschulverordnung, VSV · Überspringen einer Klasse
1. Auf Grund eines Berichts der Klassenlehrperson zu Leistung und Entwicklungsstand einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat das Gesuch der Erziehungsberechtigten zum Überspringen einer Klasse bewilligen. Bei Unklarheiten oder wenn unter den Beteiligten keine Einigung zu erzielen ist, kann der Schulpsychologische Dienst beigezogen werden.