421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 40 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Nichtpromotion
Organisation der Schule - Promotion und Übertritt
Art. 40 Volksschulverordnung, VSV · Nichtpromotion
1. Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht gemäss Lehrplan nicht zu folgen vermögen und das Lehr- und Lernziel einer Klasse nicht erreichen, kann am Ende des Schuljahres eine Nichtpromotion ausgesprochen werden.
2. Der Entscheid betreffend Nichtpromotion wird den Erziehungsberechtigten zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung spätestens 20 Tage vor Schuljahresende von der zuständigen Klassenlehrperson schriftlich mitgeteilt.