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Art. 38 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Promotion, Grundsätze

Organisation der Schule - Promotion und Übertritt
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Art. 38 Volksschulverordnung, VSV · Promotion, Grundsätze

1. Promotionsentscheide sind primär auf die Lernförderung ausgerichtet.

2. In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schülern sind im Hinblick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit sowie körperlicher und geistiger Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen.

3. Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler werden in die Beurteilungs- und Entscheidungsprozesse stufengerecht mit einbezogen.

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