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Art. 37 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Time-out-Angebote

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 37 Volksschulverordnung, VSV · Time-out-Angebote

1. Time-out-Angebote sind von den Schulträgerschaften als separat geführte Abteilungen einzurichten.

2. Time-out-Angebote dienen der vorübergehenden Beschulung sowie der Beobachtung und Persönlichkeitsförderung verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler.

3. Der Aufenthalt darf nur in begründeten Ausnahmefällen drei Monate übersteigen.

4. Es ist nach Möglichkeit der Lernstoff der Regelklasse zu vermitteln. Die Reintegration in die Regelklasse ist anzustreben.

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