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Art. 36 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Besondere Förderung ausländischer Kinder in ihrer Sprache und Kultur

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 36 Volksschulverordnung, VSV · Besondere Förderung ausländischer Kinder in ihrer Sprache und Kultur

1. Kindern nichtschweizerischer Nationalität, die durch ihre Konsulate auf eigene Kosten in der Sprache, Geschichte und Kultur ihres Landes unterrichtet werden, ist nach Möglichkeit die notwendige Zeit auch während des üblichen Unterrichts einzuräumen.

2. Die Schulträgerschaften stellen dazu Unterrichtslokalitäten unentgeltlich zur Verfügung.

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