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Art. 35 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Zusätzliche Angebote für Fremdsprachige

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 35 Volksschulverordnung, VSV · Zusätzliche Angebote für Fremdsprachige

1. Die Schulträgerschaften bieten Förderunterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler an. Bei Bedarf bilden sie Einschulungsklassen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.

2. Der Förderunterricht für Fremdsprachige findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt.

3. Der Unterricht ist in ganzen oder halben Einheiten zu erteilen.

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