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Art. 33 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 4. Qualitätssicherung

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 33 Volksschulverordnung, VSV · 4. Qualitätssicherung

1. Wird eine Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, sind folgende Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität zu erfüllen

a) Die Lehrpersonen besuchen Weiterbildungsveranstaltungen für Bündner Mittelschullehrpersonen entsprechend den Bedingungen für private Mittelschulen;

b) Die Schülerinnen und Schüler sind so vorzubereiten, dass sie am Ende der 3. Klasse in der Regel ohne Wiederholung eines Schuljahres in eine Bündner Mittelschule eintreten können;

c) Die Absolventinnen und Absolventen einer 3. Klasse haben in der Regel vor ihrem Eintritt in die 4. Klasse einer Bündner Mittelschule einen vom Departement zu bestimmenden Intensivsprachkurs Deutsch zu besuchen. Der Kanton übernimmt die Kurskosten.

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