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Art. 32 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - 3. Lehrplan

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 32 Volksschulverordnung, VSV · 3. Lehrplan

1. Grundsätzlich gelten Lehrplan und Lektionentafel der Sekundarschule. Abweichungen, welche durch den Unterricht in den besonderen Fächern bedingt sind, sind in einem Konzept darzustellen und bedürfen der Genehmigung des Departements.

2. Das Amt kann Schülerinnen und Schüler, welche besondere Fächer belegen, vom Besuch einzelner Fächer des ordentlichen Sekundarschullehrplans dispensieren.

3. Wird die 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, gelangen Lehrplan und Lektionentafel der Kantonsschule sinngemäss zur Anwendung.

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