421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 25 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Urlaubstage
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 25 Volksschulverordnung, VSV · Urlaubstage
1. Die von der Schulträgerschaft gewährten Urlaubstage für Schülerinnen und Schüler können auch in Form von Einzellektionen bewilligt werden. Der Gesamtumfang darf 15 Schultage oder das Dreifache der wöchentlichen Lektionendotation der entsprechenden Schulstufe nicht überschreiten.