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Art. 25 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Urlaubstage

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 25 Volksschulverordnung, VSV · Urlaubstage

1. Die von der Schulträgerschaft gewährten Urlaubstage für Schülerinnen und Schüler können auch in Form von Einzellektionen bewilligt werden. Der Gesamtumfang darf 15 Schultage oder das Dreifache der wöchentlichen Lektionendotation der entsprechenden Schulstufe nicht überschreiten.

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