421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 24 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Blockzeit
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 24 Volksschulverordnung, VSV · Blockzeit
1. Während der Blockzeit findet grundsätzlich Unterricht statt. Zudem kann die Blockzeit auch mit unterrichtsnahen Angeboten wie Aufgabenhilfe, musikalischer Grundausbildung oder zusätzlichen Sportlektionen belegt werden.
2. Die Durchführung von unterrichtsnahen Angeboten kann auch qualifizierten Privaten übertragen werden.
3. Das Departement kann Richtlinien zur Qualitätssicherung erlassen.