421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 23 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Lektionen pro Halbtag Kindergarten- und Primarstufe
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 23 Volksschulverordnung, VSV · Lektionen pro Halbtag Kindergarten- und Primarstufe
1. Je Halbtag sind auf der Kindergarten- und Primarstufe in der Regel höchstens vier Lektionen zulässig.
1bis. In begründeten Fällen können die Schulträgerschaften maximal fünf Lektionen je Halbtag vorsehen.
2. Zwischen den Lektionen ist eine Pause von mindestens fünf Minuten vorzusehen.