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Art. 23 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Lektionen pro Halbtag Kindergarten- und Primarstufe

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 23 Volksschulverordnung, VSV · Lektionen pro Halbtag Kindergarten- und Primarstufe

1. Je Halbtag sind auf der Kindergarten- und Primarstufe in der Regel höchstens vier Lektionen zulässig.

1bis. In begründeten Fällen können die Schulträgerschaften maximal fünf Lektionen je Halbtag vorsehen.

2. Zwischen den Lektionen ist eine Pause von mindestens fünf Minuten vorzusehen.

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