421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Anpassung der minimalen und maximalen Abteilungsgrössen, Ausnahmen
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 21 Volksschulverordnung, VSV · Anpassung der minimalen und maximalen Abteilungsgrössen, Ausnahmen
1. Wenn fremdsprachige, behinderte oder anderweitig intensiv förderbedürftige Schülerinnen und Schüler in eine Abteilung aufgenommen werden, ist die höchstzulässige Schülerzahl angemessen zu reduzieren. Das Departement erlässt Richtlinien zum Vollzug.
2. Das Departement kann auf Antrag der Schulträgerschaft eine befristete Bewilligung erteilen zur vorübergehenden Abweichung von der minimalen beziehungsweise maximalen Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung.