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Art. 2 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Schulgeld

Schulträgerschaften
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Art. 2 Volksschulverordnung, VSV · Schulgeld

1. Das Schulgeld und die Transportkosten bei vertraglicher Zusammenarbeit gemäss Artikel 5 des Volksschulgesetzes übernimmt die Wohngemeinde, sofern die Schulträgerschaft keine andere Regelung trifft. Eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ist nicht zulässig.

2. Das Schulgeld umfasst maximal die Vollkosten pro Schülerin und Schüler der entsprechenden Stufe.

3. In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.

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