Art. 19 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Maximale Abteilungsgrössen
Art. 19 Volksschulverordnung, VSV · Maximale Abteilungsgrössen
1. Eine Kindergartenabteilung darf in der Regel nicht mehr als 20 Kinder zählen.
2. Eine Primarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als
a) 24 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer zweiklassigen Abteilung;
c) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer dreiklassigen Abteilung;
d) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer vierklassigen Abteilung;
e) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer fünf- oder sechsklassigen Abteilung.
3. Eine Sekundarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als
a) 22 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung.
4. Eine Realschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als
a) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung.
5. Eine Abteilung im Fach Textiles und Technisches Gestalten sowie der Hauswirtschaftsbereich im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt darf in der Regel nicht mehr zählen als
a) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.
6. Die separative Schulungs- und Förderform im niederschwelligen Bereich darf in der Regel nicht mehr zählen als
a) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 10 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.