Art. 15 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Mindestvoraussetzungen an Schulleitungen
Art. 15 Volksschulverordnung, VSV · Mindestvoraussetzungen an Schulleitungen
1. Schulleitungen erfüllen die Mindestvoraussetzungen, wenn
a) den Schulleitungspersonen die operative Führung der Schule in den Bereichen Pädagogik und Sonderpädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen übertragen wird und die entsprechenden Aufgaben in einem Pflichtenheft festgehalten sind;
b) * die Schulleitungspersonen über Berufserfahrung im pädagogischen Bereich sowie über eine Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich verfügen. Das Amt entscheidet über die Äquivalenz von Berufs- und Führungserfahrungen sowie Ausbildungen;
c) das Beschäftigungspensum einer Schulleitungsperson für die Aufgabenerfüllung mindestens 20 Stellenprozent beträgt. Für die Berechnung des minimalen Beschäftigungspensums gelten die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung;
d) die Vorgaben des Departements bezüglich Schnittstellen zu den kantonalen Instanzen eingehalten werden.
2. Findet die Schulträgerschaft mit den üblichen Bemühungen keine geeignete Schulleitungsperson mit abgeschlossener Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich, gelten die Mindestvoraussetzungen im Falle einer Anstellung ebenfalls als erfüllt, wenn
a) die Schulleitungsperson einen vom Amt anerkannten Lehrgang im Schulleitungsbereich absolviert; und
b) der anerkannte Lehrgang im Schulleitungsbereich innert drei Jahren seit dessen Beginn erfolgreich abgeschlossen wird.
3. Beiträge an Schulträgerschaften mit einer Schulleitung gemäss Absatz 2 werden ab Beginn des Lehrgangs geleistet. Erfolgt der Abschluss des Lehrgangs nicht innert der Frist gemäss Absatz 2 Litera b, sind die geleisteten Beiträge dem Kanton zurückzuerstatten.