421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen
Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
Art. 13 Volksschulverordnung, VSV · Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen
1. Wenn der Privatunterricht oder der Unterricht an Privatschulen den gesetzlichen und lehrplanmässigen Anforderungen oder den Auflagen nicht entspricht, kann das Departement den Übertritt in die öffentliche Schule verfügen.
2. Die Regierung kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen nicht erfüllen.