Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.010 VSVOSP CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen

Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Volksschulverordnung, VSV · Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen

1. Wenn der Privatunterricht oder der Unterricht an Privatschulen den gesetzlichen und lehrplanmässigen Anforderungen oder den Auflagen nicht entspricht, kann das Departement den Übertritt in die öffentliche Schule verfügen.

2. Die Regierung kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen nicht erfüllen.

← Art. 12 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme Art. 13a Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →