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Art. 11 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Transport Schülerinnen und Schüler

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 11 Volksschulverordnung, VSV · Transport Schülerinnen und Schüler

1. Verhältnisse, die den Transport der Schülerinnen und Schüler erfordern, liegen vor, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, die Schule zu Fuss zu erreichen, insbesondere wenn

a) der Weg besonders lang oder gefährlich ist;

b) eine Behinderung vorliegt, welche die Bewältigung des Weges ohne Transport erheblich beeinträchtigt.

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