421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Transport Schülerinnen und Schüler
Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
Art. 11 Volksschulverordnung, VSV · Transport Schülerinnen und Schüler
1. Verhältnisse, die den Transport der Schülerinnen und Schüler erfordern, liegen vor, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, die Schule zu Fuss zu erreichen, insbesondere wenn
a) der Weg besonders lang oder gefährlich ist;
b) eine Behinderung vorliegt, welche die Bewältigung des Weges ohne Transport erheblich beeinträchtigt.