421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Vorzeitige Entlassung
Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
Art. 10 Volksschulverordnung, VSV · Vorzeitige Entlassung
1. Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann der Schulrat eine Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn obligatorischen Schuljahren beschliessen, sofern eine andere schulische oder eine ausserschulische Ausbildung gewährleistet ist.
2. Das Amt entscheidet über weitere Ausnahmen und erlässt Vollzugsbestimmungen zu Zeitpunkt und Verfahren einer vorzeitigen Entlassung.