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Art. 1 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme

Schulträgerschaften
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Art. 1 Volksschulverordnung, VSV · Pflicht zur Aufnahme

1. Jede Schulträgerschaft ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus benachbarten Gemeinden ohne entsprechende öffentliche Angebote zum Schulbesuch aufzunehmen, sofern die Infrastruktur und genügend Lehrpersonen vorhanden sind.

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