421.010
VSVOSP
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Volksschulgesetz (Volksschulverordnung, VSV) - Pflicht zur Aufnahme
Schulträgerschaften
Art. 1 Volksschulverordnung, VSV · Pflicht zur Aufnahme
1. Jede Schulträgerschaft ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus benachbarten Gemeinden ohne entsprechende öffentliche Angebote zum Schulbesuch aufzunehmen, sofern die Infrastruktur und genügend Lehrpersonen vorhanden sind.