Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.000 VSGLSP CH-GR

Art. 95 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Rechtsweg

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 95 Volksschulgesetz, VSG · Rechtsweg

1. Verfügungen kommunaler Instanzen in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an den Schulrat weitergezogen werden.

2. Verfügungen und Entscheide des Schulrats in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an das Departement weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3. Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion beziehungsweise Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen. Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Obergericht weitergezogen werden.

4. Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich können innert zehn Tagen an das Obergericht weitergezogen werden.

← Art. 94 Volksschulgesetz, VSG Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 96 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →