421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 93 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Ersatzvornahme
Rechtspflege
Art. 93 Volksschulgesetz, VSG · Ersatzvornahme
1. Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.