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Art. 93 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Ersatzvornahme

Rechtspflege
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Art. 93 Volksschulgesetz, VSG · Ersatzvornahme

1. Das Departement ist befugt, auf Kosten der Schulträgerschaften an Stelle des Schulrats oder der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

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