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Art. 92 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulrat

Instanzen und Aufsicht - Kommunale Instanzen
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Art. 92 Volksschulgesetz, VSG · Schulrat

1. Jede Schulträgerschaft wählt nach ihren Vorschriften einen Schulrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

2. Dem Schulrat obliegen Leitung und Beaufsichtigung der Schule. Er vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit auf Grund der Gesetzgebung oder der Schulordnung nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. Er vertritt die Schulen gegen aussen.

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