Art. 91 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen
Art. 91 Volksschulgesetz, VSG · Inspektorat, Schulpsychologischer Dienst und weitere Fachstellen
1. Zur Aufgabenerfüllung bietet das Amt in den Sprachregionen besondere Dienstleistungen an. Es führt das Inspektorat, den Schulpsychologischen Dienst und weitere Fachstellen, in deren Grundangebot insbesondere folgende Aufgaben fallen
a) Aufsicht über die öffentlichen und privaten Volksschulen sowie den Privatunterricht;
b) Vollzug und Beratung im Bereich Sonderpädagogik und Integration;
c) Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung in den einzelnen Volksschulen;
d) Bearbeitung allgemeiner Schulfragen;
e) schulpsychologische Beratung, Abklärung, Berichterstattung und Antragstellung;
f) Diagnostik, Therapie und Evaluation im Bereich der Massnahmen der Sonderpädagogik sowie anderer Fachstellen im Bereich Kinder und Jugendliche;
g) Beratung von Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten, Schulleitungen und Schulbehörden.
2. Das Amt kann Aufgaben Dritten übertragen oder solche beiziehen.
3. Die Dienstleistungen des Inspektorates, des Schulpsychologischen Dienstes und der weiteren Fachstellen sind im Rahmen des Grundangebots kostenlos. Für weiter gehende Dienstleistungen können Kostenbeiträge verlangt werden.