421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 90 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Departement, Amt
Instanzen und Aufsicht - Kantonale Instanzen
Art. 90 Volksschulgesetz, VSG · Departement, Amt
1. Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingungen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie für die Führung und Organisation der Schulen fest.
2. Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.