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Art. 90 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Departement, Amt

Instanzen und Aufsicht - Kantonale Instanzen
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Art. 90 Volksschulgesetz, VSG · Departement, Amt

1. Das Departement sorgt für den Vollzug des Gesetzes. Es legt die Rahmenbedingungen für die allgemeine Schulentwicklung, die Sicherung der Schulqualität sowie für die Führung und Organisation der Schulen fest.

2. Das Amt beaufsichtigt und fördert das Schulwesen.

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