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Art. 9 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Sekundarstufe I

Schul- und Bildungsangebote - Schulstufen
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Art. 9 Volksschulgesetz, VSG · Sekundarstufe I

1. Die Sekundarstufe I dauert drei Jahre und gliedert sich in die Real- und in die Sekundarschule.

2. Die Realschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung vor.

3. Die Sekundarschule vertieft und erweitert die von den vorangehenden Stufen vermittelte Grundbildung. Sie bereitet auf die Berufsausbildung sowie auf weiterführende Schulen vor.

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