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Art. 89 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Regierung

Instanzen und Aufsicht - Kantonale Instanzen
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Art. 89 Volksschulgesetz, VSG · Regierung

1. Die Regierung überwacht die Bildung und Erziehung in der Volksschule.

2. Die Regierung kann übergeordnete Schulentwicklungsprojekte sowie im Einvernehmen mit der Schulträgerschaft befristete und örtlich eingeschränkte Schulversuche bewilligen, welche von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

3. Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

4. Die Regierung kann in begründeten Fällen, soweit die Erreichung der Bildungsziele gewährleistet bleibt, Ausnahmen bewilligen.

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