421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 88 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 88 Volksschulgesetz, VSG · Zusatzpauschale für Fremdsprachenunterricht auf Sekundarstufe I
1. Der Kanton entrichtet eine Zusatzpauschale von 500 Franken pro Schülerin und Schüler und pro Woche an die Aufwendungen für die Bereitstellung von geeigneten Angeboten für den Unterricht in den Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden.
2. Die Regierung kann die Zusatzpauschale der Teuerung anpassen.