421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 86 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 7. An Tagesstrukturen
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 86 Volksschulgesetz, VSG · 7. An Tagesstrukturen
1. Die Beiträge des Kantons, der Schulträgerschaften und der Erziehungsberechtigten für weiter gehende Tagesstrukturen richten sich nach dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003.