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Art. 84 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 84 Volksschulgesetz, VSG · 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen

1. Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Weiterbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel 64.

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