421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 84 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 84 Volksschulgesetz, VSG · 5. Bei Weiterbildung der Lehrpersonen
1. Der Kanton zahlt Beiträge an die anrechenbaren Kosten der obligatorischen Weiterbildung sowie an den Weiterbildungsurlaub gemäss Artikel 64.