Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.000 VSGLSP CH-GR

Art. 83 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 83 Volksschulgesetz, VSG · 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung

1. Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel 89 Beiträge ausrichten.

2. Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Regierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel 72 um bis zu 60 Prozent gewähren.

← Art. 82 Volksschulgesetz, VSG Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 84 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →