421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 83 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 83 Volksschulgesetz, VSG · 4. Für Schulversuche und Schulentwicklung
1. Die Regierung kann den Schulträgerschaften für Schulversuche gemäss Artikel 89 Beiträge ausrichten.
2. Zur Unterstützung von übergeordneten Schulentwicklungsprojekten kann die Regierung beteiligten Schulträgerschaften eine Anhebung der Regelschulpauschale pro betroffene Schülerin und betroffenen Schüler gemäss Artikel 72 um bis zu 60 Prozent gewähren.