421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 82 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 82 Volksschulgesetz, VSG · 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren
1. Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren übernehmen. Näheres regelt das Departement im Einzelfall.