Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.000 VSGLSP CH-GR

Art. 82 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 Volksschulgesetz, VSG · 3. Für Fahrende und Personen in Kollektivzentren

1. Der Kanton kann die Schulungskosten der Kinder von Fahrenden übernehmen. Er kann im Asylbereich die Kosten für den Schulbetrieb in Kollektivzentren übernehmen. Näheres regelt das Departement im Einzelfall.

← Art. 81 Volksschulgesetz, VSG Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 83 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →