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Art. 81 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 81 Volksschulgesetz, VSG · 2. Für Angebote für fremdsprachige Kinder

1. Der Kanton leistet an Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 39 einen Beitrag von 85 Franken pro anerkannte und erteilte Unterrichtseinheit.

2. Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.

3. ...

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