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Art. 80 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Beiträge 1. An die Sonderschulung

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 80 Volksschulgesetz, VSG · Beiträge 1. An die Sonderschulung

1. Der Kanton richtet an den Betrieb der Institutionen der Sonderschulung Beiträge aus. Diese entsprechen maximal den von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren Kosten, höchstens aber dem verbleibenden Defizit.

2. Die Ausrichtung von Beiträgen ist an die Erfüllung der Leistungsaufträge geknüpft.

3. Im Einzelfall kann der Kanton auch Beiträge an Fachpersonen ausrichten.

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