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Art. 78 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 78 Volksschulgesetz, VSG · Sonderpädagogisches Angebot im hochschwelligen Bereich

1. Der Kanton trägt die Kosten für das sonderpädagogische Angebot im hochschwelligen Bereich.

2. Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffene Schülerinnen und Schüler beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als 15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und Schüler betragen.

3. Die Regierung kann von den Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und Betreuung eine finanzielle Beteiligung vorsehen.

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