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Art. 77 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 77 Volksschulgesetz, VSG · Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich

1. An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin und Schüler.

2. Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.

3. ...

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