421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 77 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 77 Volksschulgesetz, VSG · Sonderpädagogikpauschale im niederschwelligen Bereich
1. An den Kosten der Schulträgerschaften für das sonderpädagogische Angebot im niederschwelligen Bereich beteiligt sich der Kanton mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin und Schüler.
2. Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.
3. ...