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Art. 76 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 3. Für Talschaftssekundarschulen

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 76 Volksschulgesetz, VSG · 3. Für Talschaftssekundarschulen

1. Für Zusatzangebote gemäss Sekundarschullehrplan erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 2850 Franken pro anrechenbare Fachlektion.

2. Wird eine 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, erhält die Talschaftssekundarschule jährlich eine Zusatzpauschale von 11 500 Franken pro Schülerin und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

3. Die Regierung kann die Zusatzpauschalen der Teuerung anpassen.

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