421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 75 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Für Talentklassen
Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
Art. 75 Volksschulgesetz, VSG · 2. Für Talentklassen
1. Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000 Franken.
2. Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.