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Art. 75 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Für Talentklassen

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 75 Volksschulgesetz, VSG · 2. Für Talentklassen

1. Schulträgerschaften mit Talentklassen erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler der Talentklassen von 4000 Franken.

2. Die Regierung kann den Beitrag der Teuerung anpassen.

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