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Art. 74 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Zusatzpauschale 1. Für Kleinschulen

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 74 Volksschulgesetz, VSG · Zusatzpauschale 1. Für Kleinschulen

1. Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten und weniger als 66 Schülerinnen und Schülern je Standort in der Primarstufe und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der Talentklassen.

2. Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen für Schulen auf der Primarstufe ab 5 Schülerinnen und Schülern maximal 4000 Franken und auf der Sekundarstufe I ab 17 Schülerinnen und Schülern maximal 1000 Franken pro Schülerin und Schüler. Sie reduzieren sich mit steigender Anzahl Schülerinnen und Schüler.

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