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Art. 73 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulleitungspauschale

Finanzierung der Schulen - Beiträge des Kantons und der Schulträgerschaften
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Art. 73 Volksschulgesetz, VSG · Schulleitungspauschale

1. Die Schulträgerschaften erhalten eine jährliche Pauschale pro Schülerin und Schüler, sobald sie Schulleitungen eingesetzt haben. Die Pauschale ist an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten gemäss Verordnung geknüpft.

2. Die Pauschale pro Schülerin und Schüler beträgt 300 Franken.

3. Der Kanton kann die Aus- und Weiterbildung von Schulleitungspersonen namentlich durch die Veranstaltung von Kursen und die Ausrichtung von einmaligen Beiträgen bis maximal 5000 Franken pro Schulleitungsperson fördern.

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