421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 70 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht
Finanzierung der Schulen - Grundsatz
Art. 70 Volksschulgesetz, VSG · 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht
1. Der Kanton und die Schulträgerschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für den Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.