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Art. 70 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht

Finanzierung der Schulen - Grundsatz
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Art. 70 Volksschulgesetz, VSG · 2. Bei Privatschulen und Privatunterricht

1. Der Kanton und die Schulträgerschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für den Privatunterricht und von Privatschulen zu übernehmen.

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