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Art. 68 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Pflichten

Die Erziehungsberechtigten
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Art. 68 Volksschulgesetz, VSG · Pflichten

1. Die Erziehungsberechtigten sind für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich.

2. Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen.

3. Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist.

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