Art. 67 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Rechte
Art. 67 Volksschulgesetz, VSG · Rechte
1. Im Rahmen dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen als erziehungsberechtigt, denen das Sorgerecht für das betreffende Kind zusteht.
2. Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig über das Verhalten und über die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie haben das Recht auf Auskunft von Lehrpersonen, von Schulinstanzen sowie von Fachstellen über Daten und Fragen, die ihre Kinder betreffen.
3. Die Erziehungsberechtigten können zudem eine Berichtigung unrichtiger Personendaten, die Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten sowie die Sperrung schutzwürdiger Personendaten ihrer Kinder verlangen.
4. Während des Schuljahres führt die Schulträgerschaft mindestens zwei öffentliche Besuchstage durch, die insbesondere den Erziehungsberechtigten Einblick in die Schularbeit geben.