Art. 66 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Mindestjahresbesoldung
Art. 66 Volksschulgesetz, VSG · Mindestjahresbesoldung
1. Für die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule gelten bei einem Vollpensum gemäss Artikel 62 folgende Mindestbesoldungssätze (inklusive 13. Monatslohn)
Erste Lohnstufe
a) * Kindergarten- und Primarstufe
1. * Kindergarten-, Primar- und Fachlehrpersonen Fr. 78 000.-
2. * Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 85 000.-
b) * ...
c) Sekundarstufe I
1. * Real- und Sekundarlehrpersonen und Lehrpersonen mit Ausbildungsabschluss in Sonderpädagogik Fr. 94 600.-
2. * Fachlehrpersonen mit einem oder mehr als einem Fach beziehungsweise einem oder mehr als einem Fachbereich Fr. 90 600.-
2. Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 153 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe.
3. Für Schulleitungspersonen beträgt die Mindestbesoldung 110 Prozent des Ansatzes für die Sekundarstufe I.
4. Die Mindestbesoldungssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.2 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden fest.