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Art. 65 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Besoldung

Die Lehrpersonen - Besoldung
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Art. 65 Volksschulgesetz, VSG · Besoldung

1. Die Besoldung der Lehrpersonen wird im Rahmen des Gesetzes und der Verordnung von der Schulträgerschaft festgelegt.

2. Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule besteht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen jährlichen Gehaltes.

3. Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel 59 Absatz 1 und 2 abgegolten.

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