421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 64 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Weiterbildungsurlaub
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 64 Volksschulgesetz, VSG · Weiterbildungsurlaub
1. Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub gewähren.
2. Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Wochenlektionen auf der Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I Unterricht erteilt haben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten.