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Art. 64 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Weiterbildungsurlaub

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 64 Volksschulgesetz, VSG · Weiterbildungsurlaub

1. Die Schulträgerschaft kann Lehrpersonen einen bezahlten Weiterbildungsurlaub gewähren.

2. Für Lehrpersonen, die während mindestens zehn Jahren und mit einem Pensum von mindestens 20 Wochenlektionen auf der Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I Unterricht erteilt haben, beteiligt sich der Kanton einmalig an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten.

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