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Art. 63 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Minimale jährliche Weiterbildung

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 63 Volksschulgesetz, VSG · Minimale jährliche Weiterbildung

1. Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträgerschaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.

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