421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 63 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Minimale jährliche Weiterbildung
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 63 Volksschulgesetz, VSG · Minimale jährliche Weiterbildung
1. Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein Minimum der jährlich zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen zehn Kurshalbtage nicht unterschreiten. Die Schulträgerschaften regeln die Übernahme der Kurskosten und Spesen.