421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 60 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gestaltung des Unterrichts
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 60 Volksschulgesetz, VSG · Gestaltung des Unterrichts
1. Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.