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Art. 60 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 60 Volksschulgesetz, VSG · Gestaltung des Unterrichts

1. Die Lehrpersonen haben das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Weisungen des Amtes, der Vorgaben der Schulträgerschaft und der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

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