Art. 59 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Pflichten, Berufsauftrag
Art. 59 Volksschulgesetz, VSG · Pflichten, Berufsauftrag
1. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielsetzungen und Vorgaben dieses Gesetzes zu unterrichten und zu fördern.
2. Die Hauptaufgaben der Lehrpersonen umfassen insbesondere
a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts;
b) die Gewährleistung der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Fachpersonen;
c) die Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule;
d) die Leistung von Eltern- und Teamarbeit;
e) die selbstständige Weiterbildung;
f) den Besuch von vom Amt obligatorisch erklärten Weiterbildungskursen, insbesondere auch bei der Einführung von neuen Unterrichtsfächern;
g) die Mitwirkung an Schulveranstaltungen.
3. Lehrpersonen können neben dem ordentlichen Pflichtpensum gegen besondere Entschädigung zu folgenden zusätzlichen Tätigkeiten verpflichtet werden
a) Aufgaben zu übernehmen, die der Erziehungs- und Bildungsauftrag sowie der Schulbetrieb erfordern;
b) höchstens zwei zusätzliche Lektionen wöchentlich zu erteilen.